3.5.6.6 Art. 74b SHG stellt somit zwar grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Beiträgen an Leistungsempfänger dar. Jedoch wurde die Subjektfinanzierung im Kanton Bern bis anhin noch nicht umgesetzt und es fehlen insbesondere Ausführungsbestimmungen, die in allgemeinabstrakter (und damit rechtsgleicher Weise) festlegen, nach welchen Kriterien Beiträge an die Leistungsempfänger zu gewähren und nach welchen Kriterien die Bedarfsabklärung i.S.v. Art. 74b Abs. 2 SHG durchzuführen wären.