3.5.6.5 Der Regierungsrat hat bis anhin die in Art. 74b Abs. 3 SHG enthaltene Ermächtigung für den Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht wahrgenommen. Künftig will der Kanton Bern jedoch erwachsene Menschen mit einer Behinderung bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung unterstützen und ihnen ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Diese Ziele sollen mit dem neuen Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) umgesetzt werden. Es umfasst die Umstellung des behindertenbedingten Betreuungsbedarfs von der heutigen Pauschalabgeltung von Institutionen hin zur Finanzierung des individuellen Betreuungsbedarfs von Menschen mit Behinderungen.