des Kantons Bern. Die Voraussetzungen für eine Subjektfinanzierung von kantonalen Beiträgen werden im Entwurf des Re- gierungsrats zur Änderung des Sozialhilfegesetzes (im Zusammenhang mit der Revision des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich, FILAG) geschaffen. Der Kanton Bern klärt den weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf ab. Der Über- gang zu einem bedarfsorientierten kantonalen Versorgungssystem soll - abgesehen von Einführungskosten - grundsätzlich kostenneutral erfolgen. Durch den schrittweisen Vollzug des Systemwechsels, welcher sich an den heute vorhandenen Mitteln orientiert, wird dieser Vorgabe Rechnung getragen.67