Kantons ist es, im Rahmen seiner Aufsichts- und Steuerungsfunktion eine quantitativ und qualitativ angemessene, regional ausgewogene und wirksame Versorgung zu gewährleisten.65 64 Vortrag zur indirekten Änderung des SHG vom 19. Mai 2010, S. 37 f., Vorbemerkungen zu den Artikeln 74 bis 74c 65 Behindertenkonzept S. 22.