sene Behinderte und Sonderpädagogik müssen auch die zukünftigen Finanzierungsformen und -ströme der jeweiligen Leis- tungen geregelt werden. Im Bereich der institutionellen Sozialhilfe soll die Möglichkeit geschaffen werden, um – analog zu den Ergänzungsleistungen – Personen mit einem ausgewiesenen Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten mit der notwendi- gen Kaufkraft zur Finanzierung einer bestimmten Leistung ausstatten zu können. Die Einführung der Subjektfinanzierung muss sorgfältig vorbereitet werden. Insbesondere müssen Qualitätsvorgaben eingehalten werden. Gleichzeitig müssen die ausge- richteten Beiträge eine faire Abgeltung der Leistungserbringer ermöglichen.64