3.5.6.3 Art. 74b SHG ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. Der Vortrag zur indirekten Änderung des SHG vom 19. Mai 2010 hält dazu u.a. Folgendes fest: Die Finanzierung von Leistungsangeboten der institutionellen Sozialhilfe erfolgt gemäss der heutigen Konzeption des SHG durch Beiträge an die entsprechenden Leistungserbringer. Grundsätzlich kann die Finanzierung einer bestimmten Leistung jedoch nicht nur durch Beiträge an die Leistungserbringer, sondern auch durch Beiträge an Leistungsempfänger erfolgen. Mit den erhaltenen Beiträgen können sich die Leistungsempfänger die entsprechenden Leistungen einkaufen. Diese Form der