3.5.6.2 Soweit er die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an sich selbst und die Durchführung einer Bedarfsabklärung beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Die GSI gewährt Beiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen der GSI, mit Leistungen Dritter oder mit Eigenleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden können (Art. 74b Abs. 1 SHG; sog. Subjektfinanzierung). Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer