Der individuelle Bedarf des Beschwerdeführers wäre demnach bei der Erhebung des Bedarfs an institutionellen Leistungsangeboten zu berücksichtigen. Der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags müsste jedoch von der A.___ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, anstelle der A.___ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und der Vorinstanz zu beantragen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines die Kosten seines Aufenthalts deckenden Staatsbeitrags an die A.___ beantragt, ist er daher nicht aktivlegitimiert;