3.5.6.1 Soweit er die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an die A.___ beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Objektfinanzierung spielt der individuelle Bedarf insoweit eine Rolle, als dass die Vorinstanz im Rahmen der Ausarbeitung der Leistungsverträge mit den Leistungserbringern und der Prüfung des Platzangebotes regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten erhebt und analysiert. (Art. 59 SHG i.V.m. Art. 11 OrV GSI).63 Der individuelle Bedarf des Beschwerdeführers wäre demnach bei der Erhebung des Bedarfs an institutionellen Leistungsangeboten zu berücksichtigen.