3.5.5 Im Rahmen der Objektfinanzierung werden den Leistungserbringern die im Auftrag der GSI erbrachten Leistungen vom Kanton abgegolten (vgl. Art. 75 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. c StBG). Richtet der Kanton die Beiträge direkt den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungsangeboten aus, liegt demgegenüber eine sog. Subjektfinanzierung vor (vgl. Art. 74b SHG). 3.5.6 Aus den Anträgen des Beschwerdeführers geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob er die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an die A.___ (Objektfinanzierung) oder an sich selbst (Subjektfinanzierung) verlangt.