3.5.3 Im Kanton Bern finden sich Rechtsgrundlagen für die Leistungen der institutionellen Sozialhilfe im SHG und der SHV59 sowie im StBG60. Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates stellt die GSI die erforderlichen Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe bereit (Art. 60 Abs. 1 SHG). Dazu gehören die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf (Art. 67 Abs. 1 SHG) wie namentlich die Leistungen von Wohn- und Pflegeheimen sowie von Beschäftigungs- und Tagesstätten (Art. 67 Abs. 2 Bst. b und e SHG).