3.5.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, zwar ermögliche das Sozialhilfegesetz neben der Objekt- grundsätzlich auch die Subjektfinanzierung. Bisher sei die Subjektfinanzierung im Bereich erwachsene Menschen mit Behinderung jedoch nicht eingeführt worden. Der Grosse Rat habe diese zwar mit der Verabschiedung des Behindertenkonzepts des Kantons Bern grundsätzlich gutgeheissen, jedoch habe der Regierungsrat keine entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. Daher würden Kriterien, wer unter welchen Voraussetzungen Beiträge erhalte und wie die Bedarfsabklärung zu erfolgen habe, fehlen. Eine rechtsgleiche und willkürfreie Beitragsgewährung sei so nicht gewährleistet.