3.4.4 Das kantonale Behindertenkonzept schreibt somit vor, wie die Vorgaben von Art. 197 Ziff. 4 BV und des IFEG im Kanton Bern umgesetzt werden sollen und legt die Basis für die Ausgestaltung des Versorgungssystems für erwachsene Menschen mit einer Behinderung im Kanton Bern. Das Konzept beinhaltet ein Leitbild und richtet sich an den Kanton Bern. Der Einzelne kann daraus keine justiziablen Ansprüche ableiten. Das kantonale Behindertenkonzept stellt somit keine rechtliche Grundlage für den nachgesuchten Leistungsanspruch dar, ist jedoch für die Auslegung der massgebenden Gesetzesbestimmungen heranzuziehen (vgl. nachfolgend Erwägung 3.5.6.4).