3.4.3 Laut Art. 10 Abs. 1 IFEG erstellt jeder Kanton gemäss Art. 197 Ziff. 4 BV ein Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen im Sinne von Artikel 2. Das Konzept enthält u.a. die die Art der Zusammenarbeit mit den Institutionen, die Grundsätze der Finanzierung und die Planung für die Umsetzung des Konzepts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c, d und h IFEG). Das Behindertenkonzept des Kantons Bern wurde vom Regierungsrat Anfang 2011 verabschiedet und am 22. Juni 2011 vom Bundesrat genehmigt.55 Das Behindertenkonzept legt die Basis für die Ausgestaltung des Versorgungssystems für erwachsene Menschen mit einer Behinderung im Kanton Bern.