3.4.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, das Behindertenkonzept stelle keine rechtliche Grundlage dar, sondern lege lediglich die Basis für die Ausgestaltung des Versorgungssystems für erwachsene Menschen mit einer Behinderung im Kanton Bern. Es habe keinen Normcharakter, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten könne.54