Danach sollten insbesondere die Vorgaben und Zielsetzungen des Behindertenkonzepts bereits in den heute bestehenden Versorgungs- und Finanzierungsstrukturen gemäss dem aktuell geltenden SHG Wirkung zeigen. Würde dies erst ab dem Inkrafttreten des künftigen Gesetzes (BLG) realisiert, würde dies im Ergebnis bedeuten, die Verpflichtungen gemäss IFEG während mehr als zehn Jahren nach dessen Inkrafttreten nicht umzusetzen, was offensichtlich eine Missachtung des Bundesrechts darstelle. Bei der Beurteilung und Entscheidung von Einzelfällen sei deshalb den Vorgaben des IFEG