3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Behindertenkonzept 2011 bezwecke die «Förderung der Selbstbestimmung und der gesellschaftlichen Teilhabe von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung» und sehe einen individuellen Rechtsanspruch auf «die zur Deckung des anerkannten behinderungsbedingten Bedarfs notwendigen Leistungen» vor. Auf der Basis des Behindertenkonzepts sei der «Bericht zur Behindertenpolitik im Kanton Bern im Jahr 2011» erarbeitet worden. Danach sollten insbesondere die Vorgaben und Zielsetzungen des Behindertenkonzepts bereits in den heute bestehenden Versorgungs- und Finanzierungsstrukturen gemäss dem aktuell geltenden SHG Wirkung zeigen.