Zudem ist eine einzelfallbezogene Finanzierung – entgegen den insoweit widersprüchlichen Ausführungen der Vorinstanz – durchaus möglich, wie die letzten sieben Jahre und insbesondere die auf den Beschwerdeführer zugeschnittenen Einzelleistungsverträge für die Jahre 2019 und 2020 belegen. Auch wenn die Vorinstanz argumentiert, diese Einzelleistungsverträge würden lediglich der Legitimation einer Übergangsfinanzierung dienen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht auch im Hinblick auf eine mittelfristige Finanzierung abgeschlossen werden können, zumal in rund zwei Jahren ohnehin ein Systemwechsel zu erwarten ist.