Da vorliegend unbestrittenermassen bereits ein angemessener Platz gefunden wurde, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zwingend in einer anderen Institution untergebracht werden müsste, damit sich der Kanton an den Auf- enthalts- und Betreuungskosten beteiligt. Zudem ist eine einzelfallbezogene Finanzierung – entgegen den insoweit widersprüchlichen Ausführungen der Vorinstanz – durchaus möglich, wie die letzten sieben Jahre und insbesondere die auf den Beschwerdeführer zugeschnittenen Einzelleistungsverträge für die Jahre 2019 und 2020 belegen.