3.3.8 Jedoch findet sich nirgends eine gesetzliche Vorgabe, dass ein Platz, der äusserst anspruchsvollen Bedürfnissen gerecht wird, unbedingt ein KBS-Platz sein muss. Vielmehr dient das KBS-System der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (Bereitstellen genügender, den Bedürfnissen invalider Personen angemessener Plätze). Da vorliegend unbestrittenermassen bereits ein angemessener Platz gefunden wurde, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zwingend in einer anderen Institution untergebracht werden müsste, damit sich der Kanton an den Auf- enthalts- und Betreuungskosten beteiligt.