Vorliegend kämen daher durchaus andere anerkannte Institutionen in Frage, die höchstwahrscheinlich ebenfalls eine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angemessene – wenn auch nicht zwingend optimale – Betreuung gewährleisten könnten. Zu denken ist namentlich an einen KBS-Platz, wie er vom F.___ zur Verfügung gestellt wird. Der Umzug des Beschwerdeführers in eine andere Institution würde ohne Zweifel eine 53 Strategie und Konzept der GSI zur Gewährleistung der Versorgung bei äusserst anspruchsvollen Platzierungen von Menschen mit Behinderungen, Juni 2017, https://www.schlogari.ch/wAssets/docs/W-E/KBS_Strate- gie_2.0_dt_20170628.pdf