Das KBS-System soll demnach gewährleisten, dass für jede behinderte Person ein ihren Bedürfnissen angemessener Platz innert nützlicher Frist gefunden werden kann. Entgegen der Auffassung der Eltern des Beschwerdeführers, wonach nur die A.___ eine den Bedürfnissen ihres Sohnes angemessene Betreuung zu gewährleisten vermag, darf davon ausgegangen werden, dass ein KBS- Platz grundsätzlich eine angemessene Betreuung sicherstellt. Vorliegend kämen daher durchaus andere anerkannte Institutionen in Frage, die höchstwahrscheinlich ebenfalls eine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angemessene – wenn auch nicht zwingend optimale – Betreuung gewährleisten könnten.