3.3.6 Der Beschwerdeführer hat somit gestützt auf das IFEG dem Kanton gegenüber im normierten Rahmen einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer anerkannten Institution, die seinen Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kostenbeteiligung muss verhältnismässig sein und das Gleichbehandlungsgebot respektieren. Die A.___ ist gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG anerkannt und gewährleistet unbestrittenermassen seit Jahren eine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angemessene Betreuung (Art. 2 IFEG). Damit erfüllt sie die Voraussetzungen des IFEG (vgl. Art. 2, 7 und 8 IFEG).