3.3.5 Nach dem Geschriebenen ist der Kanton gemäss Art. 112b BV und gestützt auf das IFEG zuständig dafür, dass Invalide Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung im Rahmen eines stationären Aufenthalts haben. Dies hat der Kanton einerseits durch die Bereitstellung des entsprechenden Angebotes, namentlich durch eine Institutions-Planung und Beiträge an den Bau und Betrieb von anerkannten Institutionen, und andererseits durch Kostenbeteiligungen an Aufenthalte in entsprechenden inner- oder ausserkantonalen Institutionen zu gewährleisten. So normiert das IFEG einen justiziablen Anspruch