anderen Institution beteiligt, die diese Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer von einem anderen Kanton anerkannten oder in einer nicht anerkannten Institution. Es gibt also kein Recht auf einen Platz in einer Institution, sondern einen Anspruch auf eine Geldleistung, wenn im Angebot des Wohnkantons kein geeigneter Platz gefunden werden kann. Der Wohnsitzkanton wird jedoch nur dann leistungspflichtig, wenn der Antrag gerechtfertigt ist, wobei dieser namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss.52