Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen, sondern müssen diese entweder mit Subventionen an die Institutionen oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen erfüllen. Findet eine invalide Person keinen ihren Bedürfnissen entsprechenden Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution oder ist sie der Auffassung, dass die anerkannte Institution, die zwar über einen Platz verfügt oder in der sie bereits wohnt, den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügt, hat sie nach Absatz 2 Anspruch darauf, dass der Kanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer