Kanton sich im Rahmen von Absatz 1 an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt (Art. 7 Abs. 2 IFEG). Die Beteiligung des Kantons beschränkt sich nicht auf die Aufenthaltskosten im engeren Sinne, sondern umfasst alle in Frage kommenden Ausgaben. Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen, sondern müssen diese entweder mit Subventionen an die Institutionen oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen erfüllen.