Jeder Kanton anerkennt die Institutionen, die für die Umsetzung des Grundsatzes nach Art. 2 IFEG (Gewährleistung eines Angebots, dass den Bedürfnissen invalider Personen in angemessener Weise entspricht) nötig sind. Diese Institutionen können innerhalb oder ausserhalb seines Gebietes stehen (Art. 4 IFEG). Indem ein Kanton eine Institution anerkennt, nimmt er sie in seine Planung auf. Um anerkannt zu werden, muss eine Institution die in Art. 5 Abs. 1 IFEG aufgeführten Bedingungen erfüllen,51 d.h. sie muss u.a. über ein den Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprechendes Infrastruktur- und Leistungsangebot sowie über das nötige Fachpersonal verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst.