3.3.3 Die Bundesverfassung sieht vor, dass die Kantone die Eingliederung Invalider fördern, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und Arbeiten dienen; die Ziele dieser Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien werden durch ein Gesetz festgelegt (Art. 112b Abs. 2 und 3 BV).