Die Vorinstanz könne sich nicht von ihrer gesetzlichen Verantwortung befreien. Diese beinhalte auch die Pflicht, im Einzelfall angemessene Betreuungslösungen zu ermöglichen und dabei das körperliche und geistige Wohl der betroffenen Person bestmöglich zu gewährleisten. Aus der Prognose der involvierten Fachpersonen gehe hervor, dass eine Umplatzierung in eine andere Institution eine massive Zunahme seines selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens zur Folge hätte.