Zu bemängeln sei hingegen, dass die Vorinstanz das KBS-System (einen Verbund bestimmter Institutionen) als geschlossenes und keiner Veränderung zugängliches System betrachte. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb es nicht möglich sein sollte, die Erwachsenenwohngruppe der A.___ mit ihren insgesamt vier Plätzen in das KBS-System einzubinden. Die igs Bern erfülle eine Aufgabe, für welche von Gesetzes wegen die Vorinstanz zuständig sei. Die Vorinstanz könne sich nicht von ihrer gesetzlichen Verantwortung befreien.