Beim Entscheid, mit welchen Leistungserbringern ein Leistungsvertrag abgeschlossen werde, verfüge die Vorinstanz über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das KBS-Sys- tem eine sachgerechte Lösung verhindern sollte. Das KBS-System sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern beruhe auf einer Entscheidung bzw. einem Konzept der Vorinstanz, was an sich nicht zu kritisieren sei. Zu bemängeln sei hingegen, dass die Vorinstanz das KBS-System (einen Verbund bestimmter Institutionen) als geschlossenes und keiner Veränderung zugängliches System betrachte.