Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers bisher keinen von der KBS-Stelle vorgeschlagener Platz als zumutbar erachtet hätten, lasse nicht darauf schliessen, dass es keinen den gesetzlichen Anforderungen und den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angemessenen Platz gebe. Die Gewährleistungspflicht einer bedarfsgerechten Versorgung durch den Kanton im Sinne von Art. 2 IFEG sei nicht daran zu bemessen, ob eine nach Ansicht aller involvierten Akteuren «geeignete» Institution für den betroffenen Invaliden gefunden werden könne. Die Angemessenheit des zu gewährleistenden Angebots habe sich insbesondere auch an der Verhältnismässigkeit der Leistungen zu orientieren.48