Daher bestehe kein Bedarf an der Neuschaffung von einem oder mehreren Plätzen. Bisher seien geeignete KBS-Plätze innert nützlicher Frist gefunden worden. Auch dem Beschwerdeführer seien mehrmals Plätze in verschiedenen Institutionen angeboten worden. Würde tatsächlich ein Bedarf an zusätzlichen Plätzen bestehen, würde dieser zunächst durch die bereits am System beteiligten Institutionen abgedeckt. Die Schaffung eines einzelnen Platzes in einer nicht dem KBS-System angehörenden Institution widerspreche dem bestehenden und bewährten System.47