Es spiele dabei keine Rolle, durch wen und wie diese stationäre Einrichtung finanziert werde, massgebend für die Bewilligungspflicht sei allein, dass den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege gewährt werde. Der Abschluss eines Leistungsvertrages durch die öffentliche Hand mit einer Institution alleine zu Gunsten einer einzelnen Person verstosse gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Verhältnismässigkeit und der rechtsgleichen Behandlung. Ein solches Handeln widerspreche auch dem öffentlichen Interesse. Für den Abschluss eines einzelfallbezogenen Leistungsvertrages fehle es zudem an einer entsprechenden Rechtsgrundlage im kantonalen Recht.46