Aus dem Umstand, dass die A.___ über eine Betriebsbewilligung für die Erwachsenenwohngruppe verfüge, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Betrieb einer stationären Einrichtung bedürfe gemäss Sozialhilfegesetz einer Betriebsbewilligung. Es spiele dabei keine Rolle, durch wen und wie diese stationäre Einrichtung finanziert werde, massgebend für die Bewilligungspflicht sei allein, dass den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege gewährt werde.