3.3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das IFEG dem Kanton gegenüber im normierten Rahmen einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer Institution habe, die seinen Bedürfnissen in angemessener Weise entspreche und im Hinblick auf das öffentliche Interesse verhältnismässig sei. Da er jedoch um Kostendeckung in einer ganz bestimmten Institution ersuche, sei zu prüfen, ob er einen gesetzlichen Leistungsanspruch auf eine einzelfallbezogene Unterbringung und deren Finanzierung habe.45