Die angefochtene Verfügung beschlägt die Finanzierung der Betreuung des Beschwerdeführers, nicht die Anordnung oder das Verbot des Aufenthalts oder der Wohnsitznahme. Trotz dem negativen Finanzierungsentscheid der Vorinstanz steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich immer noch frei, seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsort selbst zu bestimmen. Mit der angefochtenen Verfügung wird das Recht des Beschwerdeführers, innerhalb der Schweiz frei seinen Wohnsitz zu wählen und dort dauerhaft zu verweilen, somit nicht beschränkt. 3.3 IFEG44 / Angemessenheit eines Platzes / KBS-System