Zum Kerngehalt der Niederlassungsfreiheit ist das Verbot der Zwangsexilierung von Schweizerinnen und Schweizern zu zählen. Nicht erfasst wird dagegen die zwangsweise Zuweisung eines Wohn- oder Aufenthaltsortes. Die Niederlassungsfreiheit kann unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. In der Praxis bedeutsam sind Einschränkungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes (sog. Residenzpflicht), welche in der Regel schwere Einschränkungen darstellen und einer Grundlage im formellen Gesetz bedürfen.43