Kantone und Gemeinden haben demnach den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die (zivilrechtliche) Niederlassung oder den (zivilrechtlichen) Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu erlauben. Auch darf die Verlegung des einmal gewählten (zivilrechtlichen) Wohnsitzes oder Aufenthalts in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland nicht verhindert oder erschwert werden. Punktuell ergeben sich aus der Niederlassungsfreiheit auch Leistungsansprüche; so hat der Einzelne ein Recht auf Ausstellung und Aushändigung der erforderlichen Ausweisschriften und Reisepapiere. Zum Kerngehalt der Niederlassungsfreiheit ist das Verbot der Zwangsexilierung von Schweizerinnen und Schweizern zu zählen.