Schweiz als Recht, sich an einem beliebigen Ort in der Schweiz für kürzere oder längere Zeit niederzulassen bzw. Aufenthalt zu begründen, und den aktuellen Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsort jederzeit wieder zu verlassen (Art. 24 Abs. 1 BV). Ebenfalls geschützt ist die Freiheit von Ausreise und Auswanderung ins Ausland (Art. 24 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf Rückkehr in die Schweiz (Art. 24 Abs. 2 BV). Kantone und Gemeinden haben demnach den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die (zivilrechtliche) Niederlassung oder den (zivilrechtlichen) Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu erlauben.