Auch wenn der Finanzierungsentscheid der Vorinstanz das Wahlrecht des Beschwerdeführers indirekt beeinflussen mag, stellt die (teilweise) Verweigerung der Finanzierung der Betreuung in der A.___ weder einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers dar noch wird dadurch seine Willens- und Entscheidungsfreiheit in einem für seine Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Bereich eingeschränkt. Ebensowenig geht es um einen ungerechtfertigten Freiheitsentzug. Es handelt sich mithin nicht um einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV.