Art. 10 Abs. 2 BV bezieht sodann auch die geistige Unversehrtheit in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit ein. Garantiert wird die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahr- nehmungs- und Entscheidungsfähigkeit eines Menschen und damit die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln. Dem Staat ist die Manipulation des Bewusstseins und der Willensbildung verboten. Eine Beeinträchtigung erfährt dieser Schutz insbesondere durch die zwangsweise Verabreichung von bewusstseinsverändernden Substanzen wie Psychopharmaka, Alkohol oder Drogen.