Die Garantie der körperlichen Unversehrtheit schützt den Menschen als physisches Wesen. Sie vermittelt dem Einzelnen das Recht, frei über die Integrität des eigenen Körpers zu verfügen. Der grundrechtliche Schutz des menschlichen Körpers ist umfassend, er wirkt auch dann, wenn keine «eigentliche Schädigung oder die Verursachung von Schmerzen» resultiert. Eingriffe, welche den Körper unversehrt lassen, fallen demgegenüber nicht unter diesen Teilgehalt von Art. 10 Abs. 2 BV.