3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Neben diesen im Verfassungstext ausdrücklich genannten Teilgehalten umfasst sie generell jene Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen und dem Einzelnen ein Mindestmass an Selbstverwirklichung erlauben. Zu den elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung zählt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen im Sinn eines Rechts, über die wesentlichen Aspekte des eigenen Lebens selber zu entscheiden. Das Bundesgericht anerkennt z.B.