Dass die Weigerung der Vorinstanz, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer bestimmten Institution zu finanzieren, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zur Folge hat, ist nicht erwiesen, sondern beruht lediglich auf entsprechenden Annahmen. Überdies wird durch die angefochtene Verfügung der Schutzbereich der angerufenen Rechte gar nicht tangiert, wie die folgenden Ausführungen zeigen: