Demnach lässt sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Rechten der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) kein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch auf Finanzierung seines Aufenthalts in der A.___ ableiten. Diese Freiheitsrechte richten sich vielmehr als Abwehrrechte gegen den Staat und allenfalls gegen durch Dritte verursachte Gefährdungen. Dass die Weigerung der Vorinstanz, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer bestimmten Institution zu finanzieren, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zur Folge hat, ist nicht erwiesen, sondern beruht lediglich auf entsprechenden Annahmen.