Von den klassischen Freiheitsrechten unterscheiden sich diese Ansprüche dadurch, dass erstere vor allem vor staatlichen Eingriffen schützen, während letztere staatliche Leistungen garantieren. Die Bundesverfassung garantiert zwei soziale Grundrechte, nämlich das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) sowie einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV). Die Lehre zählt zum Teil noch andere Grundrechtsgarantien zu den sozialen Grundrechten wie den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, das Streikrecht sowie den Schutz von Kindern und Jugendlichen i.S.v. Art. 11 BV.40