beendet und die damit erreichte Stabilität zerstört werden, würde sein Wohl aufs Spiel gesetzt. Dadurch würde seine verfassungsmässig garantierte persönliche Freiheit tangiert, welche auch das Recht «auf körperliche und geistige Unversehrtheit» und ein «Selbstbestimmungsrecht» bzw. «ein selbstbestimmtes Leben in Würde und Freiheit» umfasse (Art. 10 Abs. 2 BV). Die rechtlichen Anforderungen an Eingriffe in die persönliche Freiheit seien nicht erfüllt. Zudem untergrabe die Vorinstanz mit ihrem Finanzierungsentscheid im Ergebnis auch die in Art. 24 BV garantierte Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers.36