Geht es dem Prinzip in der Eingriffsverwaltung darum, den Einzelnen vor ungerechtfertigter Belastung durch die Allgemeinheit zu schützen, so will es in der Leistungsverwaltung in erster Linie die Allgemeinheit vor ungerechtfertigter Privilegierung Einzelner bewahren.33 Für die Eingriffsverwaltung gelten deshalb strengere Vorgaben an die Bestimmtheit der Normen als für die Leistungsverwaltung.34 Zu prüfen ist somit, gestützt auf welche rechtliche Grundlage der Beschwerdeführer einen Anspruch auf staatliche Finanzierung seiner Betreuung in der A.___ geltend machen könnte. 3.2 Verfassungsmässige Rechte